c) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde die Klägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 1‘500.00 zu leisten (act. B 5). Am gleichen Tag wies das Obergericht A___ darauf hin, dass sämtliche eingereichten Akten für die Parteien einsehbar seien, damit sie im Verfahren überhaupt berücksichtigt werden könnten. Sie habe dem Gericht innert 10 Tagen Mitteilung zu machen, falls sie die als „vertraulich“ eingereichten Unterlagen unter diesen Umständen zurück haben wolle, ansonsten würden diese im Recht bleiben und seien für alle Beteiligten einsehbar (act. B 6).