werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf die Klägerin entfallenden Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.“ Auf die einlässliche Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren