Seite 4 5. Von der Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach Art. 125 ZGB wird mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgesehen. 6. Vorstehende Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 2 basiert a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand März 2013, von 99,1 Punkten (Dezember 2010 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: