4. Die Ehegatten stellen fest, dass eine Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wegen der IV-Rente des Ehemannes nicht mehr möglich ist. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau unter diesem Titel eine Entschädigung von CHF 5'000.00 zu schulden (Art. 124 ZGB). Dieser Betrag ist ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles in monatlichen Raten von mindestens CHF 100.00 abzuzahlen. Dieser Betrag wird jeweilen direkt auf die Pensionskasse der Ehefrau, gegenwärtig die Pensionskasse K___ einbezahlt.