Stattdessen reichte der KJPD am 4. April 2014 eine Stellungnahme ein (act. B 7/82). Auf weitere Beweisabklärungen wurde in der Folge verzichtet und das Beweisverfahren abgeschlossen. Die Parteien haben im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO gemeinsam auf mündliche Schlussvorträge verzichtet (act. B 7/87). Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 19. Mai 2014 schriftlich zum Beweisergebnis Stellung (act. B 7/88). Der Beklagte verzichtete darauf.