Weiter hat es von sich aus ein vorläufiges Besuchsrecht des Vaters im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verfügt (act. B 7/65). Ferner wurde aufgrund des Wohnsitzwechsels der Klägerin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X___ beauftragt, einen neuen Besuchsbeistand einzusetzen, der das begleitete Besuchsrecht organisieren und den Vollzug überwachen sollte (act. B7/65). Die Begutachtung konnte in der Folge mangels genügender Kooperation der Eltern nicht durchgeführt werden (act. B 7/82). Stattdessen reichte der KJPD am 4. April 2014 eine Stellungnahme ein (act.