B 7/47 und 48). Die Parteien haben einzig bezüglich des persönlichen Verkehrs und der Fortführung der Besuchsbeistandschaft keine Einigung erzielt, weshalb darüber zu entscheiden ist. Am 2. Juli 2013 wurde dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter genannt) eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Klageantwort gesetzt (act. B 7/53), wovon er keinen Gebrauch machte. Die Hauptverhandlung fand am 22. August 2013 in Trogen statt.