a) Mit Eheschutzentscheid vom 19. Juni 2012 wurde das Kind C___, geb. XX.XX.2006, unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Es wurde das Besuchsrecht geregelt und ein Besuchsbeistand eingesetzt. Ferner wurde der Kindsvater verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt von C___ monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 200.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels genügender finanzieller Leistungsfähigkeit wurde von der Festlegung eines Frauenunterhaltsbeitrages abgesehen (Eheschutzentscheid vom 19. Juni 2012, Verfahren ER1 12 72, Dispositiv Ziff. 3, 6 und 7, K1Z 12 44, act. B 7/66/18).