1. Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils der 1. Abteilung des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2013 (K1Z 07 54) vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25’000.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25’000.00 3. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 19’187.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.