3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Berufungsklägerin dem obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Die Honorarnote von RA BB___ vom 12. Mai 2014 im Betrag von CHF 35‘422.85, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 17), bedarf der Korrektur bzw. Ergänzung.