3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat die vor Obergericht vollumfänglich unterliegende Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Als dem Umfang, der Komplexität sowie dem Streitwert der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 25'000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit.