2.8 Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin den vom Berufungsbeklagten gelieferten Anhänger am 24. Dezember 1998 abgenommen und stillschweigend genehmigt hat. Wären allfällige Mängel vorhanden gewesen, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar gewesen wären, würde es an der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge durch die Berufungsklägerin fehlen. Selbst wenn die Mängelrüge jedoch rechtzeitig erfolgt wäre, hätte die Berufungsklägerin den Beweis für die Mangelhaftigkeit des gelieferten Anhängers, insbesondere der Anhängerkupplung, nicht erbracht.