Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Behauptung der Berufungsklägerin, die vom Berufungsbeklagten gelieferte Anhängerkupplung sei mangelhaft gewesen, in den Akten keine Stütze findet. Im Übrigen entbehrt die Aussage der Berufungsklägerin, allein das Loslösen des Anhängers während der Fahrt belege den Werkmangel, jeder rechtlichen Grundlage und ist schlicht unzutreffend.