Ergänzend dazu ist auf die Überlegungen des Obergerichts in vorstehender Erw. 2.4 zur Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen und dort insbesondere auf die von Gutachter M___ festgestellten, aufgrund der Entsorgung der Unfallkupplung resultierenden und nach Meinung des Obergerichts von der Berufungsklägerin zu verantwortenden Beweisschwierigkeiten. Experte M___ hält fest: „Auf Basis der aktuellen Erkenntnisse können keine konkreten Rückschlüsse auf den Unfallhergang gezogen werden. Der Hauptgrund dafür ist, dass der Ausgangszustand der Unfallkupplung vor dem Unfall weiterhin ungewiss ist (act. 146, S. 1 ff.).