Seite 33 Berufungsklägerin als Bestellerin des Anhängers der Nachweis des behaupteten Werkmangels nicht gelungen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in den dortigen Erw. 2.2.5 und 2.3, soweit sie sich auf die Prüfung eines allfälligen Werkmangels beziehen, verwiesen werden. Ergänzend dazu ist auf die Überlegungen des Obergerichts in vorstehender Erw.