Gerade die Möglichkeit des Lösens einer Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug stelle eine geforderte Beschaffenheit, eine vorausgesetzte Eigenschaft dar. Das Lösen einer Anhängerkupplung bzw. eines Anhängers könne per se keinen Werkmangel darstellen. Die Vorinstanz habe richtigerweise nach den Ursachen für das Loslösen gesucht. Der EMPA-Gutachter habe schlüssig gezeigt, dass einzelne Behauptungen des Gutachters K___ falsch seien.