Nach der Vorinstanz sei rechtlich nur zu prüfen gewesen, ob der Anhänger bei der Ablieferung mängelfrei gewesen sei. Demgegenüber sei unter den Parteien im Vertrag eine Haltbarkeits- und Funktionsgarantie für 2 Jahre, ohne Kilometerbeschränkung, vereinbart gewesen. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, der Mangel komme in der Beschaffenheit des Werkes zum Ausdruck. Löse sich etwa ein Anhänger, weil er nicht richtig angekuppelt und keine Funktionskontrolle durchgeführt worden sei, sei das kein Werkmangel. Gerade die Möglichkeit des Lösens einer Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug stelle eine geforderte Beschaffenheit, eine vorausgesetzte Eigenschaft dar.