Mit der Tatsache, dass sich der Anhänger im regulären Postautodienst vom Zugfahrzeug gelöst habe, sei auch der Beweis des Werkmangels erbracht. Die Berufungsklägerin sei jederzeit der Auffassung gewesen, dass der Mangel ein rechtlicher ist, nicht ein technischer sei. Die Berufungsklägerin müsse die technischen Gründe für die Entstehung des Mangels weder behaupten noch nachweisen. Für den EMPA-Bericht würde nur eine gewisse Beweisnot zur Frage bestehen, welcher innere Grund an der Kupplung das Lösen begünstigt habe. Beweisbare äussere Gründe für das Lösen der Kupplung hätten beide Experten ausgeschlossen.