2.7.2 Beurteilung Werkmangel Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, die Vorinstanz habe pflichtwidrig weder geprüft, ob eine Abweichung vom Vertrag vorliege, noch ob es an der vorausgesetzten Gebrauchsfähigkeit gefehlt habe. Damit habe die Vorinstanz Recht falsch angewendet. Die massgebliche Vereinbarung habe darin bestanden, dass der Anhänger sich im Einsatz nicht vom Zugfahrzeug lösen dürfe. Mit der Tatsache, dass sich der Anhänger im regulären Postautodienst vom Zugfahrzeug gelöst habe, sei auch der Beweis des Werkmangels erbracht.