Diese Ausführungen haben offensichtlich einzig den Zweck, in allgemeiner Art den Unterschied zwischen einem Anhänger und einer festen Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhängerteil zu erklären. Daraus, wie es die Berufungsklägerin tut, ein Zugeständnis des Berufungsbeklagten abzuleiten, dass sich dessen Anhänger typischerweise während der Fahrt spontan vom Zugfahrzeug lösen würden und dies daher systemimmanent sei, ist haltlos.