Dasselbe gilt auch für die allgemeinen Ausführungen des Berufungsbeklagten zu der einem Anhänger innewohnenden Systemimmanenz des Loslösen von einem Zugfahrzeug. Diese Ausführungen haben offensichtlich einzig den Zweck, in allgemeiner Art den Unterschied zwischen einem Anhänger und einer festen Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhängerteil zu erklären.