Seite 31 2.7.1.3 Weitere Vorbringen des Berufungsbeklagten Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, der Berufungsbeklagte habe ausdrücklich anerkannt, dass sich die Anhängerkupplung während der Fahrt vom Zugfahrzeug gelöst habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern es sich bei dieser Tatsache um ein Novum handeln sollte.