„Es könnte auch sein, so der Beklagte, dass bei vorherigen Fahrten das Stützrad nicht hochgekurbelt gewesen sei und deshalb die Kupplung bereits vor dem Unfall deformiert gewesen sei.“ Angesichts der zitierten Stellen aus dem Urteil der Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Hinweisen des Berufungsbeklagten auf einschlägige Ausführungen in dessen erstinstanzlichen Rechtsschriften nachzugehen. Folglich handelt es sich bei diesem Vorbringen des Berufungsbeklagten zum Gebrauch des Stützrads nicht um ein Novum und ist zulässig.