Aus dem vorinstanzlichen Urteil ist ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte bereits vor Kantonsgericht dargetan hat, dass seiner Meinung nach das Stützrad nicht hochgekurbelt gewesen und es deshalb zum Unfall gekommen sei (vorinstanzliches Urteil S. 11). Weiter ist im vorinstanzlichen Urteil S. 13 bei den Vorbringen des Beklagten zu lesen: „Es könnte auch sein, so der Beklagte, dass bei vorherigen Fahrten das Stützrad nicht hochgekurbelt gewesen sei und deshalb die Kupplung bereits vor dem Unfall deformiert gewesen sei.“