Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, seine Ausführungen betreffend unsachgemässem Anhängergebrauch vor der Unfallfahrt seien keineswegs neu. Es sei insgesamt auf die bisherigen Ausführungen des Berufungsbeklagten zu verweisen, beispielhaft in der Klageantwort vom 15. Februar 2008, in der Teil-Duplik vom 18. August 2008 sowie in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 10. Mai 2013 (Anmerkung der Gerichtsschreiberin: An dieser Stelle wird auf eine Wiedergabe der in Eingabe von RA BB___ vor Obergericht vom 12. Juni 2014 (act. B 24) aufgeführten Randziffern verzichtet).