Es fehle unbestritten an einer Abmahnung. Insbesondere der in der Berufungsantwort erhobene neue Einwand, wonach bereits bei früheren Fahrten das Stützrad fortwährend im Fahrbetrieb aufgeschlagen und dadurch eine Vorbeschädigung der Kupplung bereits vor der Unfallfahrt bewirkt habe, entbehre jeder Grundlage. Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, seine Ausführungen betreffend unsachgemässem Anhängergebrauch vor der Unfallfahrt seien keineswegs neu.