Die Behauptung sei zudem unbegründet. Der Berufungsbeklagte habe den Anhänger kurz vor dem Unfall bei sich in der Werkstatt in Bearbeitung gehabt und anschliessend wieder zur Auslieferung an die A___ AG und ihm hätte als Fachmann ein solcher Mangel an der Kupplung und dem Stützrad aus angeblich unsachgemässem Gebrauch auffallen müssen. Es fehle unbestritten an einer Abmahnung.