- Beweisnot betreffend entsorgter Kupplung (Erw. 2.3.1.1) - eigenmächtige/bewusste Kupplungsentsorgung / Beweisanträge zu den Umständen der Entsorgung (Erw. 2.3.1.2) - Kupplung hat bei Klageeinreichung noch existiert (Erw. 2.3.1.3) Das Obergericht kam bezüglich der beiden letztgenannten Vorbringen zum Schluss, dass es sich dabei um unzulässige Noven handelt. Bezüglich der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Beweisnot wurde die Frage nach der Zulässigkeit nach Novenrecht offengelassen, jedoch eine Beweisnot aus materiellen Gründen verneint (Erw. 2.3.2).