Festzuhalten ist demnach, dass die Berufungsklägerin den Beweis der rechtzeitigen Rüge von bei der Abnahme des Anhängers nicht erkennbaren Mängeln nicht erbracht hat. Anzufügen ist, dass ohnehin aus der nachfolgenden Erw. 2.7 folgt, dass das Obergericht bereits den Nachweis für das Vorliegen von Mängeln am Anhänger, welche vom Berufungsbeklagten zu verantworten wären, als nicht erfüllt erachtet. 2.7 Werkmangel 2.7.1 Noven 2.7.1.1 Bereits beurteilte Noven Auf folgende, bereits im Lichte des Novenrechts beurteilte Vorbringen kann verwiesen werden: