___ vom 8. März 1999 gegenüber der Lieferantin der Kupplung nicht schlüssig hervor. Insbesondere wird aus jenem Schreiben nicht klar, welches genau der Inhalt des behaupteten Gesprächs zwischen O___ von der Berufungsklägerin und B___ gewesen sein soll. Auf eine Einvernahme von O___ und B___ kann verzichtet werden, da dies mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu neuen Erkenntnissen sondern wiederum zu einer Patt- Situation führen würde.