Seite 29 erste nachgewiesene Mängelrüge erfolgte am 17. März 1999 und damit erst 19 Tage nach dem Unfall. Hiebei kann von einer sofortigen Anzeige von Mängeln nach deren Entdeckung keine Rede sein. Der A___ AG musste bereits kurz nach dem Unfall klar sein, dass die Kupplung nicht gehalten hatte, sie hätte also innert weniger Tage Rüge erheben müssen. Ob sie dies mündlich bereits vor dem 8. März 1999 getan hat, geht aus dem Schreiben von B___ vom 8. März 1999 gegenüber der Lieferantin der Kupplung nicht schlüssig hervor.