Für den Beweis der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge wurde O___ von der Berufungsklägerin als Zeuge angeboten. Der für Zulassungsfragen zuständige O___ habe mündlich bereits unmittelbar und noch innert Wochenfrist mündlich den Mangel des Auskuppelns beim Beklagten gerügt (act. B 29/27, S. 28; act. B 1, S. 36). Dies wird vom Berufungsbeklagten bestritten. Eine solche Mängelrüge habe nie stattgefunden und sei in keiner Weise bewiesen. Als Beweis wird die Befragung von B___ als Partei angeboten (act. B 29/32, S. 62). Nach Meinung des Obergerichtes hat die Berufungsklägerin den Beweis der rechtzeitigen Mängelrüge gegenüber dem Berufungsbeklagten nicht erbracht. Die