O., N. 15 zu Art. 370). Abzustellen ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insb. auf die Art der Mängel, wobei eine Frist von sieben bis zehn Tagen als üblich bezeichnet werden kann (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 16 zu Art. 370). Behauptet der Unternehmer, der Besteller habe keine rechtzeitige Mängelrüge erhoben (weshalb Genehmigung des Werkes i.S.v. Art. 370 Abs. 2 und 3 anzunehmen sei), so hat nach überwiegender Meinung der Besteller die Rechtzeitigkeit der Rüge zu beweisen (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 27 zu Art. 370). Folgendes hat sich bezüglich Mängelrüge gestützt auf die Akten ereignet: 26.02.1999 Verkehrsunfall in Alt St. Johann