Nach besserem Wissensstand habe die Berufungsklägerin schliesslich auch noch schriftlich Mängelrüge am 17. März 1999 beim Berufungsbeklagten erhoben. Ohnehin sei die Probe- und Entwicklungsphase des Prototyps noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass für die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden in casu keine Mängelrüge habe vorausgesetzt werden können. Der Berufungsbeklagte lässt anführen, es werde bestritten, dass die Mängelrüge der Berufungsklägerin rechtzeitig erfolgt sei. Auch dafür obliege ihr die Beweislast.