2.6 Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Art. 370 Abs. 3 OR Die Berufungsklägerin lässt darauf hinweisen, Mängelrüge sei sofort nach dem Unfall – soweit der Stand des Wissens ihr dies erlaubt habe – mündlich durch ihren Mitarbeiter Herrn O___ gegenüber dem Berufungsbeklagten vorgebracht worden. Bereits diese mündliche Mängelrüge habe dem Berufungsbeklagten Anlass gegeben, schon am 8. März 1999 seinerseits gegenüber dem Lieferanten der Kupplung Mängelrüge zu erheben. Nach besserem Wissensstand habe die Berufungsklägerin schliesslich auch noch schriftlich Mängelrüge am 17. März 1999 beim Berufungsbeklagten erhoben.