Seite 27 selbstverständlich kein Prototyp gewesen, dieser habe von Anfang an sicher sein müssen. Ein Prototyp sei der Anhänger nur bezüglich der Tauglichkeit und Verwendbarkeit des Anhängeraufbaus gewesen (act. 155, S. 7). Der Einwand wird zudem auch dadurch entkräftet, dass die Berufungsklägerin den Anhänger nicht, wie es bei einem vollständigen Prototypen zu erwarten gewesen wäre, etwa auf einem Testgelände, sondern im regulären Postautobetrieb einsetzte, was ebenfalls auf eine erfolgte Abnahme hinweist.