Seite 26 waren von der A___ AG Garagenchef L___ sowie F___. L___ bestätigte, dass B___ ihm erklärt habe, er habe nun eine stärke Anhängerkupplung montiert. Mit dem Einbau der stärkeren 3,5t-Kupplung und Ablieferung des Anhängers am 24. Dezember 1998 bei der Berufungsklägerin war nach Ansicht des Obergerichts das Werk vollendet, dies unabhängig von kleineren Mängeln. Die Anwesenden L___ und F___ waren Fachleute und wurden, wie erwähnt, von B___ ausdrücklich auf die verstärkte Kupplung aufmerksam gemacht.