Einerseits mache sie Werkmangel geltend und andererseits sage sie, der Anhänger sei noch gar nicht abgenommen gewesen. Wenn die Berufungsklägerin es unterlasse, den Anhänger neu zu prüfen und offiziell zum Strassenverkehr zuzulassen, so sei das ihr eigenes Verschulden. Besonders, weil die Berufungsklägerin über eine eigene Zulassungsstelle verfüge. Die Ausführungen der Berufungsklägerin, der Anhänger Seite 24 sei am Unfalltag strassenverkehrsrechtlich nicht zugelassen gewesen, würden doch sehr erstaunen.