abgeliefert. Zwei Vertreter der Berufungsklägerin hätten dies gewusst und die Berufungsklägerin habe den Anhänger danach während Monaten im Alltagsbetrieb eingesetzt. Schliesslich sei durch den monatelangen Alltagseinsatz von einer stillschweigenden Abnahme infolge Inbetriebnahme auszugehen. Es sei Sache der Berufungsklägerin selbst, den vom Berufungsbeklagten nach dem Einbau der neuen Kupplung abgelieferten Anhänger ihrer hausinternen Zulassungsstelle zuzuführen. Der Anhänger sei sehr wohl abgenommen worden. Die Berufungsklägerin widerspreche sich: Einerseits mache sie Werkmangel geltend und andererseits sage sie, der Anhänger sei noch gar nicht abgenommen gewesen.