Durch die Berufungsklägerin sei klargemacht worden, dass insbesondere die Sicherheit der gewählten Kupplungsart auf Dauer als zu gering eingeschätzt werde und eine bessere Lösung zu entwickeln sei. Die Vorinstanz habe willkürlich und entgegen der Beweisofferten der Berufungsklägerin angenommen, der Prüfbericht vom 16.12.1998 zum Anhänger mit 2er-Kupplung beweise die dauerhafte Zulassung des Anhängers. Einen Beweis dazu, dass der Umbau den Hersteller melde- und vorführpflichtig mache, habe das Gericht nicht zugelassen. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, er habe den Anhänger am 24.12.1998 mit der neuen Kupplung persönlich an F___ und L___ abgeliefert.