13, Rubrik „Prototyp“, und den Fahrzeugausweis werde bewiesen, dass der Anhänger am 24.12.1998 mit der 2er-Kupplung zugelassen worden sei. Diese Zulassung habe sich nicht auf eine Endablieferung bezogen, sondern sei Voraussetzung für den „Prototyp-Testbetrieb bis März 1999“ gewesen. Es sei unter den Parteien strittig und vom Gericht nicht geklärt worden, wann der Austausch mit einer 3er-Kupplung erfolgt sei. Relevant sei, dass der Berufungsbeklagte nie eine Meldung bei der Zulassungsstelle gemacht und nie die notwendige Korrektur der Zulassungspapiere vorgenommen habe.