Seite 23 16./17.12.1998 sei eine strassenverkehrsrechtliche Prüfung vorgenommen worden. Diese habe aber nicht zur Zulassung geführt, weil eine notwendige Herstellergarantie für die Anhängerkupplung (2er-Kupplung) gefehlt habe. Von einer werkvertraglichen Ablieferung habe keine Rede sein können und der Herstellerverzug habe nur schon für die Zulassung angedauert. Durch bekl. act. 13, Rubrik „Prototyp“, und den Fahrzeugausweis werde bewiesen, dass der Anhänger am 24.12.1998 mit der 2er-Kupplung zugelassen worden sei.