Bei einem Prototypen sei eine Probephase notwendig, die als Teil der Herstellungsphase zu betrachten sei. Aus der Vereinbarung des Prototyps sei der Schluss zu ziehen, dass erst nach abgeschlossener Entwicklung und Erprobung eine Ablieferung und Annahme im werkvertraglichen Sinn unter den Parteien vereinbart gewesen sei. Am