Die Berufungsklägerin lässt geltend machen, vom Gericht nicht erwähnt worden sei, dass es sich um einen Vertrag über die Entwicklung eines Prototypen gehandelt habe. Vereinbart gewesen seien eine Probe- und Testphase bis Mitte März 1999 sowie eine umfassende Haltbarkeits- und Funktionsgarantie für 2 Jahre, ohne Kilometerbeschränkung. Der Anhänger sei zum Unfallzeitpunkt im vertraglich vereinbarten Probebetrieb gewesen. Eine werkvertragliche Schlussabnahme sei im Unfallzeitpunkt vereinbarungsgemäss noch nicht erfolgt. Bei einem Prototypen sei eine Probephase notwendig, die als Teil der Herstellungsphase zu betrachten sei.