Angesichts der gut begründeten, plausiblen und somit nach Ansicht des Obergerichts beweisrelevanten EMPA-Gutachten, welche die Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes in wesentlichen Punkten relativieren oder gar widerlegen, kann auf eine Einvernahme des Experten K___ verzichtet werden. Der Vorinstanz ist folglich auch in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Berufungsklägerin gegenüber der Vorinstanz zurückzuweisen ist.