Aufgrund dessen sind die Unfallursachen anderswo zu suchen und die Behauptung der Berufungsklägerin, die EMPA verneine das Vorliegen äusserer Ursachen für das Versagen der Kupplung (Fehlmanipulation beim Anhängen, ausgefahrenes Stützrad), findet keinerlei Stütze in den Akten. Tatsächlich schliesst, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urteil S. 16), die EMPA die genannten Faktoren als Unfallursachen zumindest nicht aus (vgl. act. B 29/146, S. 1).