Aufgrund der sorgfältigen und umfassenden Abklärungsergebnisse der EMPA, welche ohne Originalkupplung zustande kamen, spricht vieles dafür, dass die Kupplung mit grosser Wahrscheinlichkeit vor der Unfallfahrt für den Gebrauch funktionstüchtig und in Ordnung war. Aufgrund dessen sind die Unfallursachen anderswo zu suchen und die Behauptung der Berufungsklägerin, die EMPA verneine das Vorliegen äusserer Ursachen für das Versagen der Kupplung (Fehlmanipulation beim Anhängen, ausgefahrenes Stützrad), findet keinerlei Stütze in den Akten.