Vorab hält das Obergericht fest, dass seiner Meinung nach die von der Vorinstanz auf S. 15 bis 20 vorgenommene Beweiswürdigung nachvollziehbar und plausibel ist. Ausserdem werden die darin gezogenen Schlüsse im Ergebnis vom Obergericht Seite 21 geteilt (siehe nachfolgende Erw. 2.7.2). Hervorzuheben sind nachfolgend einige als wichtig erscheinende Auszüge aus Gutachten.