Vorab ist kurz auf die Rüge der Berufungsklägerin einzugehen, das Gericht habe über eine nicht bestrittene Tatsache, Beweis abgenommen. Dass die Kupplung im Unfallzeitpunkt Gebrauchsspuren aufwies, mag grundsätzlich vom Berufungsbeklagten nicht bestritten worden sein. Damit ist jedoch nach wie vor ungeklärt, welches die Folgen daraus waren. Zudem bedurften auch noch andere mögliche Unfallursachen der Abklärung durch das Gericht (Stützrad, korrektes Anhängen etc.).