Es sei deshalb klar, dass das Gericht ein Gutachten habe erstellen lassen, wie von den Parteien verlangt. Selbst wenn ein Mangel vorläge, würde die Berufungsklägerin dennoch die Verantwortung für den Unfall tragen: nicht korrekt angehängter, nicht betriebssicherer Anhänger und Stützrad nicht eingefahren. Es sei offensichtlich tatsachenwidrig, wenn die Berufungsklägerin behaupte, der erstinstanzliche Gutachter verneine das Vorliegen äusserer Umstände für das Versagen der Kupplung.